

1. Vorsitzender:
Karsten Lorenzen
Tel.: 04662 / 775778 oder 0173 / 9183220
e-Mail: karsten-lorenzen@sv-enge-sande.de
2. Vorsitzender:
Hans-Oke Brodersen
Tel.: 0160 / 92859874
e-Mail: hans-oke-brodersen@sv-enge-sande.de
Kassenwartin:
Doris Brodersen
Tel.: 04662 / 5493 Fax: 04662 / 886594
e-Mail: doris-brodersen@sv-enge-sande.de
Stv. Kassenwartin:
Monika Petersen
Tel.: 04662 / 5184
e-Mail: monika-petersen@sv-enge-sande.de
Schriftwartin:
Silke Schauland
Tel.: 04662 / 70808
e-Mail: silke-schauland@sv-enge-sande.de
Stv. Schriftwart:
Carsten Hoffmann
Tel.: 04662 / 778880 oder 0173 / 6167415
e-Mail: carsten-hoffmann@sv-enge-sande.de
Hauptsportwartin:
Waltraud Ziegenberg
Tel.: 04662 / 3451 e-Mail: waltraud-ziegenberg@sv-enge-sande.de
Frauenwartin:
Renate Christiansen
Tel.: 04662 /891996
Jugendwartin: Ina Asmussen
Tel.: 0151 / 17638754
e-Mail: ina-asmussen@sv-enge-sande.de
Pressereferent:
Bernd Lange
Tel. und Fax : 04662 / 4427
e-Mail: bernd-lange@sv-enge-sande.de
Beisitzer:
Volker Friedrichsen
Tel.: 04662 / 70511
e-Mail: volker-friedrichsen@sv-enge-sande.de
Beisitzer: Arne Paulsen
Tel.: 04662 / 698084
e-Mail: arne-paulsen@sv-enge-sande.de
S A T Z U N G
des Sportvereins Enge-Sande von 1959 e.V.
I. Allgemeines
§ 1
( 1 ) Der Sportverein Enge-Sande von 1959 e.V. ist ein Sportverein und trägt die Farben Rot / Schwarz
( 2 ) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Niebüll eingetragen und hat seinen Sitz in Enge-Sande
§ 2
Der SV Enge-Sande von 1959 e.V. hat die Aufgabe, die Gesundheit, die Lebensfreude und Lebenskraft seiner Mitglieder über Breiten-, Freizeit- und Leistungssport zu fördern. Er lehnt eigene Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, wirtschaft-licher und rassischer Art ab.
§ 3
( 1 ) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Arbeit in seinen Organen, Ausschüssen und Sparten durch enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde Enge-Sande und anderen Be-hörden und Organisationen und durch enge Verbindung mit der Presse.
( 2 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
II. Die Mitglieder
§ 5
( 1 ) Der SV Enge-Sande unterscheidet:
a) ordentliche Mitglieder ( natürliche und juristische Personen )
b) Ehrenmitglieder.
( 2 ) Ordentliches Mitglied kann jede Person ohne Rücksicht auf Nationalität, Partei, Rasse und Religionszugehörigkeit werden.
( 3 ) Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, soweit sie sich um die Förderung des SV Enge-Sande besonders verdient gemacht hat.
§ 6
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung an den Kassen-wart. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über das Beitrittsgesuch.
§ 7
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung spätestens sechs Wochen vor Quartalsende an den Kassenwart
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluß
( 2 ) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) wenn der Beitrag trotz Mahnung drei Monate lang nicht entrichtet wird,
b) bei groben Vergehen gegen die Vereinszwecke und Vereinssatzung,
c) wenn durch das Verhalten in der Öffentlichkeit das Ansehen des Vereins geschädigt wird.
( 3 ) Der Auszuschließende ist vorher zu hören. Über den Ausschluß entscheidet der Vor-stand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Voraussetzung für den Ausschluß zu den Fällen Ziffer 2 b) und c) ist die Feststellung des Sachverhaltes durch den Ältestenrat. Der Ausschluß-beschluß ist unter Anführung der Gründe dem ausgeschlossenen Mitglied mitzuteilen.
( 4 ) Mit der Mitteilung des Ausschlußbeschlusses verliert das ausgeschlossene Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den SV Enge-Sande. Die Beitragspflicht erlischt mit Ende des Monats, in dem der Ausschluß beschlossen wird.
III. Organe und ihre Aufgaben
§ 8
Die Organe des SV Enge-Sande sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusam-men aus den über 16 Jahre alten Mitgliedern.
( 2 ) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Stv. Kassenwart
5. Schriftwart
6. Stv. Schriftwart
7. Hauptsportwart
8. Jugendwart
9. Frauenwart
10. Pressereferent
11. Beisitzer a,b.
( 3 ) Der SV Enge-Sande wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zu-lässig. Zusammen werden gewählt:
a) die zu 1., 3., 5., 8., 10., und 11.a genannten Vorstandsmitglieder.
b) die zu 2., 4., 6., 7., 9., und 11.b genannten Vorstandsmitglieder.
§ 10
( 1 ) Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
2. Wahlen der Vorstandsmitglieder,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
5. Satzungsänderungen,
6. Behandlung von Anträgen der Mitglieder,
7. Wahl der Kassenprüfer,
8. Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
( 2 ) Aufgaben des Vorstandes sind u.a.:
1. Geschäftsführung des Vereines,
2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. Vertretung des Vereines nach außen,
4. Vorbereitung und Vorlage des Haushaltsplanes,
5. Bestätigung der Spartenleiter und ihrer Stellvertreter,
6. Ausschluß von Mitgliedern.
§ 11
( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt alle 2 Jahre bis zum Ende des Monats Februar zu-sammen. Der Termin ist mindestens 10 Tage vorher im " Nordfriesland Tageblatt " oder dessen Rechtsnachfolger und im Vereinskasten bekanntzumachen.
( 2 ) Über die Mitgliederversammlung wird durch den Schriftwart eine Niederschrift ge-führt.
( 3 ) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
( 4 ) Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung darf Angelegenheiten, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, nur behandeln, falls die Dringlichkeit der Angelegenheit mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit beschlossen wird.
( 6 ) Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung sind binnen einer Frist von fünf Tagen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
( 7 ) Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
IV. Finanzwirtschaft
§ 12
Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 13
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14
( 1 ) Die Führung der Vereinskasse obliegt dem Kassenwart.
( 2 ) Ausgaben im laufenden Geschäftsbetrieb in Höhe eines Einzelbetrages von 300,-- € darf der Kassenwart ohne Gegenzeichnung vornehmen. Für die darüberhinausgehenden Auszahlungen bedarf er der Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden oder im Falle von dessen Verhinderung eines stellvertretenden Vorsitzenden. Die Verhinderung braucht nicht nach-gewiesen zu werden.
§ 15
( 1 ) Der vorzulegende Jahresabschluß ist von zwei Kassenprüfern zu überprüfen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. In jedem 2. Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Die Wiederwahl ist unzulässig.
( 2 ) Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen und mündlich zu erläutern.
V. Sonstiges
§ 16
Zeichnungsberechtigt für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung von Sportgerichten, die den Verein oder Vereinsmitglieder betreffen, sind ein Vorstandsmitglied und der zuständige Spartenleiter.
§ 17
Der SV Enge-Sande kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein
1. Ehrenvorsitzende
2. Ehrenmitglieder ernennen,
3. andere Ehrungen vornehmen.
§ 18
Der Vorstand kann von sich aus, oder auf schriftlichen Antrag des zuständigen Spartenlei-ters folgende Strafen aussprechen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) zeitliche Sperre,
d) dauernde Sperre,
e) zeitliche Amtsunwürdigkeit,
f) dauernde Amtsunwürdigkeit.
VI. Auflösung und Aufhebung des Vereins
§ 19
( 1 ) Die Auflösung oder Aufhebung des SV Enge-Sande kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung aus-schließlich mit diesem Ziel erfolgt.
( 2 ) Die Auflösung oder Aufhebung gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ihr zustimmt.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Enge-Sande, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2010 in Kraft.
Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 01.04.2006.
Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 25.02.2010
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