Sportverein Enge-Sande von 1959 e. V.
Sportverein Enge-Sande von 1959 e. V.

Unsere Satzung

Präambel

 

  1. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

§  1  Name und Sitz
§  2  Zweck des Vereins
§  3  Gemeinnützigkeit
§  4  Mitgliedschaften des Vereins

 

  1. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§  5  Mitgliedschaften
§  6  Erwerb der Mitgliedschaft
§  7  Beendigung der Mitgliedschaft
§  8  Beitragsleistungen und Pflichten
§  9  Allgemeine Rechte und Pflichten, Stimm- und Wahlrechte

§ 10 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse
§ 11 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

 

  1. Organe des Vereins

A. Grundsätze

§ 12 Vereinsorgane
§ 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

B. Mitgliederversammlung

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

C. Leitungs- und Führungsgremien

§ 17 Geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB

§ 18 Vorstand
§ 19 Beirat  
§ 20 Ehrenrat
                       

  1. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins

§ 21 Vereinsjugend
§ 22 Sparten

 

  1. Vereinsleben

§ 23 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung
§ 24 Satzungsänderung und Fusion
§ 25 Datenverarbeitung und Internet
§ 26 Vereinsordnungen
§ 27 Haftungssauschluss
§ 28 Kassenprüfung
§ 29 Vereinseigentum

 

  1. Schlussbestimmungen

§ 30 Auflösung des Vereins

§ 31 Mittelverwendung nach Auflösung des Vereins
           § 32 Inkrafttreten der Satzung

 

 

Präambel

Der Sportvereins Enge-Sande von 1959 e.V. ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der SV ENGE-SANDE ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Der SV ENGE-SANDE setzt sich für die Gleichbehandlung der Frauen nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming ein.

 

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet Sportverein Enge-Sande von 1959 e.V. nachfolgend SV Enge-Sande genannt.
  2. Der SV ENGE-SANDE ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg unter der Nummer VR 90NI eingetragen.
  3. Der Sitz des SV ENGE-SANDE ist Enge-Sande.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Vereinsfarben sind rot/schwarz.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des SV ENGE-SANDE ist:

  1. Der SV ENGE-SANDE bezweckt die Förderung des Sports.

(2) Der Vereinszweck wird u. a. erreicht durch:

  1. Förderung des Breiten-, Freizeit- und des Leistungssports. Er stellt seinen Mitgliedern die dafür erforderlichen Einrichtungen zur Benutzung zur Verfügung.
  2. Unmittelbare Förderung der Mitglieder durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Sportwettbewerben und Meisterschaften. Der SV ENGE-SANDE fördert die Qualifizierung seiner Trainer und Übungsleiter.
  3. Die Möglichkeit, einen Sportkindergarten zu betreiben, um Kinder an Nachmittagen zu betreuen.
  4. Eine planmäßige Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder. Er nimmt hierzu an Fördervorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen seiner Verbände teil.
  5. Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit nach SGB VIII. Insbesondere durch Ferienfahrten und allgemeine Veranstaltungen im Rahmen der überfachlichen Jugendarbeit.
  6. Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
  7. Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung der vereinseigenen Liegenschaften und Geräte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der SV ENGE-SANDE verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der SV ENGE-SANDE ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des SV ENGE-SANDE dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SV ENGE-SANDE.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SV ENGE-SANDE als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den SV ENGE-SANDE keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaften des Vereins

  1. Der SV ENGE-SANDE ist Mitglied
    1. im Kreissportverband Nordfriesland e. V. (KSV), Landssportverband Schleswig-Holstein e. V. (LSV), .
    2. in den Kreisfachverbänden und Landesfachverbänden.
  2. Der SV ENGE-SANDE erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1) als verbindlich an und die Antidopingbestimmungen nach den Regeln des NADA-CODES.
  3. Die Mitglieder des SV ENGE-SANDE unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum SV ENGE-SANDE den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1).
    Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der SV ENGE-SANDE seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz (1).

           

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Vollmitglieder
    Jede natürliche Person über 18 Jahre, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, kann Vollmitglied im SV ENGE-SANDE werden.
  2. Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr aufgenommen werden.
  3. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht an den Spartenversammlungen teilzunehmen, in denen sie geführt werden. Stimmrecht in der Spartenversammlung haben Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes kann mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

(5)  Fördernde Personen
Fördernde Personen beteiligen sich nicht aktiv am Vereinsleben, sie unterstützen den SV ENGE-SANDE jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des SV ENGE-SANDE ist ihnen eröffnet. Der Beitrag wird in der Beitragsordnung geregelt. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Dem SV ENGE-SANDE ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorzulegen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorstandsbeschluss.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
  5. Minderjährige Vereinsmitglieder

Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Mitgliedschaft im SV ENGE-SANDE nur erwerben, wenn alle gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedsschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben und für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge haften.

  1. Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt.  

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem SV ENGE-SANDE oder Streichung von der Mitgliederliste.

  1. Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Kassenwart erfolgen, mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsschluss.
  2. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

- bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung,

- bei wiederholtem groben Verstoß gegen die Interessen des SV ENGE-SANDE,

- bei wiederholtem groben unsportlichen Verhalten,

- wenn die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem SV ENGE-SANDE nicht zugemutet werden kann.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach rechtlichem Gehör. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit und beschließt den Ausschluss endgültig.

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als ein halbes Jahr in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung nicht innerhalb eines Monats zahlt.
  2. Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem SV ENGE-SANDE. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen werden. Bei Ausscheiden sind sämtliche überlassene Gegenstände und Unterlagen dem SV ENGE-SANDE zurückzugeben.

§ 8 Beitragsleistungen und Pflichten

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und ein Kostenbeitrag für die Aufnahme zu leisten.
  2. Die Höhe und die Zahlungsweise der Jahresbeiträge und den Kostenbeitrag für die Aufnahme setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Die Jahresbeiträge sind am 1. Januar im Kalenderjahr fällig.
  5. Ehrenmitglieder sind vom Grundbeitrag befreit.
  6. Bei der Aufnahme in den SV ENGE-SANDE verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
  7. Mitglieder die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des SV ENGE-SANDE, den der Vorstand in der Beitragsordnung des SV ENGE-SANDE festlegt.
  8. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der SV ENGE-SANDE dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen.
  9. Der SV ENGE-SANDE ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat das Mitglied zu tragen.
  10. Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung und regelt darin Einzelheiten zum Beitragswesen des SV ENGE-SANDE.
  11. Neben dem Jahresbeitrag kann bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf oder zur Deckung von Vereinsschulden die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit ist zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen hat, darf das 2-fache des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
  12. Der SV ENGE-SANDE ist berechtigt für höhere Ausgaben einzelner Sparten Spartenbeiträge zu erheben. Der Vorstand beschließt die Höhe der Spartenbeiträge.

§ 9 Allgemeine Rechte und Pflichten, Stimm- und Wahlrechte

  1. Rechte der Mitglieder
    1. Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen
    2. Recht auf Mitgliedschaft in allen Sparten
    3. Recht auf gleiche Behandlung aller Vollmitglieder
    4. Auskunftsrecht
    5. Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung
    6. Bezugsrecht von Vereinsmitteilungen
    7. Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
    8. Recht auf Stimmrechtsausübung
    9. aktives und passives Wahlrecht (nur Vollmitglied)
  2. Pflichten der Mitglieder
    1. Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    2. Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann.

 

§ 10 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse

  1. Einladungen 

zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mit einer vorläufigen Tagesordnung vier Wochen vor dem Versammlungstermin, durch schriftlichen Aushang im Schaukasten am Sportheim und auf der Homepage des Vereins, vom Vorstand bekannt zu geben. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzen sich die Fristen um die Hälfte.

  1. Anträge

zu jeder Mitgliederversammlung können mit schriftlicher Begründung von den Mitgliedern, bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand gestellt werden. Eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung obliegt dem Vorstand.

Anträge zur Änderung der Satzung können in der Mitgliederversammlung nur gestellt werden, wenn die Tagesordnung es vorsieht.

Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge, die einer Behandlung in der Mitgliederversammlung bedürfen, sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen, die den Mitgliedern 10 Tage vor der Versammlung, wie unter Absatz 1 bekannt zu geben ist.

  1. Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  1. Beschlussfassungen

Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss von 10 %  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.

  1. Feststellungen von Wahlergebnissen der zu wählenden Organmitglieder

Einzelwahl:     Gewählt ist, wer eine Ja-Stimme mehr als Neinstimmen erhalten hat.
Bei mehr als einem Kandidaten ist geheim zu wählen. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.

Blockwahl:     Für alle Kandidaten hat jedes stimmberechtigte Mitglied im Wahlgang nur eine Stimme. Zustimmung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 11 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

  1. Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis über den Beschlussinhalt gerichtlich geltend gemacht werden.
  1. Widersprüche gegenüber Vereinsbeschlüssen sind dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  2. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zum Widerspruch berechtigt.
  3. Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied das vereinsinterne Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 20 der Satzung (Ehrenrat) durchgeführt hat.

 

 

 

III. Organe des Vereins

A. Grundsätze

§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB
  3. Der Vorstand
  4. Der Beirat mit Spartenleiter
  5. Die Vereinsjugend
  6. Die Sparten
  7. Der Ehrenrat

§ 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

  1. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Für die Vertragsinhalte, -beginn und -beendigung ist der Vorstand zuständig.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den SV ENGE-SANDE gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des SV ENGE-SANDE, die vom Vorstand erlassen und geändert wird. Sie muss der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

B. Mitgliederversammlung

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SV ENGE-SANDE.
  2. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
  3. Alle zwei Jahre im ersten Quartal muss eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
  4. Die Versammlung wird von einem Mitglied des BGB-Vorstandes oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom BGB-Vorstand einberufen werden, wenn dieses das Interesse des SV ENGE-SANDE erfordert oder wenn die Hälfte des Beirates dies fordert. Nach § 37 BGB  ist der Vorstand auch dazu verpflichtet, wenn ein Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag verlangen.

 

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a.:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Berichte der Spartenvorstände
    3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    4. Beschluss über die vom Kassenwart vorzulegende Jahresrechnung der vorhergehenden Kalenderjahre und Beschluss über die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen.
    5. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
    6. Beschluss über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
    7. Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan der nächsten zwei Haushaltsjahre
    8. Änderungen und Neufassungen der Satzung
    9. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
    10. Aufnahme von Hypotheken.

 

  1. Wahlen von Mitgliedern
  1. des Vorstandes
  2. der Kassenprüfer
  3. des Ehrenrates
  1. Festsetzung der Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen

 

C. Leitungs- und Führungsgremien

§ 17 Geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB

  1. Den geschäftsführenden Vorstand bilden folgende Personen:
    1. der Vorsitzende
    2. der stellvertretende Vorsitzende
    3. der Kassenwart
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für 4 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt:
    1. der Vorsitzende Im ersten Wahljahr
    2. der stellvertretende Vorsitzende im zweiten Wahljahr
    3. der Schatzmeister im ersten Wahljahr
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SV ENGE-SANDE. Der Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Satzung, der Gesetze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 18 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    1. geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB
    2. Hauptsportwart
    3. Stv. Kassenwart  
    4. Schriftwart
    5. stellv. Schriftwart        
    6. Jugendwart (kraft Amtes)
    7. Frauenwart
    8. Pressereferent 
    9. Beisitzer A
    10. Beisitzer B
    11. Beisitzer C

 

  1. Die Mitglieder des  Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für 4 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt:
    1. die Positionen d, f , h, i und k im ersten Wahljahr
    2. die Positionen b, c, e, g und j im zweiten Wahljahr

 

  1. Der Vorstand leitet und führt den SV ENGE-SANDE nach Maßgabe der Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit deren Vereinsinteressen erfordert.
  2. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
  3. Der SV ENGE-SANDE wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Eine Personalunion der einzelnen Vorstandsämter im BGB-Vorstand ist nicht zulässig.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Stellvertreter.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung befristet zu übertragen. Er kann bei Bedarf Ausschüsse für einzelne Projekte berufen.
  7. Der Vorstand ist befugt, nach Anhören der Spartenleiter und des Betroffenen, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder sich fortgesetzt satzungswidrig verhalten, unter Ausschluss des Rechtsweges Strafen zu verhängen, die im Einzelnen bestehen können in:
    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Sperren
    4. Ausschluss aus dem Verein

 

§ 19 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus folgenden Personen:
    1. geschäftsführende Vorstand
    2. Vorstand
    3. Spartenleiter kraft Amtes oder Stellvertreter
       
  2. Der Vorsitzende oder in Verhinderung sein Stellvertreter lädt zur Sitzung ein und leitet diese.
  3. Der Beirat arbeitet nach dem Ressortprinzip. Jedes Beiratsmitglied ist für sein ihm zugewiesenen Aufgabenbereich verantwortlich. Der Vorsitzende hat die Pflicht zur ausreichenden Kontrolle der Tätigkeitsbereiche.
  4. Der Beirat soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Form unterstützen und ihn beraten.
  5. Der Beirat muss mindestens einmal in dem Jahr ohne Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 20 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Wahlamt im SV ENGE-SANDE ausüben.
  2. Den Vorsitzenden des Ehrenrates wählen die Ehrenratsmitglieder für 4 Jahre.
  3. Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der Ehrenratsordnung geregelt.
  4. Eine Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen erfolgt durch den Ehrenrat. Der Ehrenrat überprüft auf Antrag eines Mitgliedes die Rechtmäßigkeit einer Strafentscheidung des Vereins. Die Zweckmäßigkeit einer Vereinsstrafe kann nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
  5. Ein Antrag auf Überprüfung einer Vereinsstrafe ist nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Strafentscheidung zulässig. Nach Ablauf dieser Frist findet eine Überprüfung der Entscheidung nicht mehr statt.
  6. Ein Antrag auf Überprüfung kann schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Vereins gestellt werden. Zur Rechtswahrung ist es auch ausreichend, wenn der Antrag bei einem der Vorstandsmitglieder innerhalb der Monatsfrist eingeht.
  7. Ein fristgerechter Antrag hat in Bezug auf die Strafe aufschiebende Wirkung.

 

IV. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins

§ 21 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des SV ENGE-SANDE führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihr über den Haushalt zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des SV ENGE-SANDE.

§ 22 Sparten

  1. Für die Gründung einer Vereinssparte ist die Bestätigung durch den Vorstand erforderlich.
  2. Jede Sparte des Vereins soll von einem Spartenvorstand geleitet werden. Diesem gehören mindestens der Spartenleiter, sein Stellvertreter und nach Bedarf weitere Beisitzer an.
  3. Die Sparten sind keine rechtsfähigen Untergliederungen des SV ENGE-SANDE.
  4. Jede Sparte regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Sparten sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Beirat oder die Mitgliederversammlung und der Vorstand gefasst bzw. erlassen haben.
  5. Mindestens einmal jährlich, vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung, hat die Spartenversammlung stattzufinden. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen, durch Aushang im Schaukasten des SV ENGE-SANDE mit einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Die Spartenversammlung wird vom Spartenleiter oder einem Vertreter geleitet.

Die Spartenversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. Wahl des Spartenvorstandes
  2. Entgegennahme der Berichte des Spartenvorstandes

Der Vorstand hat das Recht zur Teilnahme an den Spartensitzungen und Spartenversammlungen.

 

V. Vereinsleben

§ 23 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung

  1. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind nur Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.
  4. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im SV ENGE-SANDE persönlich aus. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, dieses kann in der Jugendvollversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.
  5. Wahlen für den Vorstand sind offen. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Auf Antrag von 10 % der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder kann die Wahl geheim erfolgen.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  7. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung des SV ENGE-SANDE per Aushang in der Geschäftsstelle zur Kenntnis zu geben. Sollten innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben werden, ist das Protokoll endgültig.

§ 24 Satzungsänderung und Fusion

  1. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Für die Beschlussfassung von Fusionen des SV ENGE-SANDE ist die Mitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 25 Datenverarbeitung und Internet

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des SV ENGE-SANDE werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmunen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im SV ENGE-SANDE gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des SV ENGE-SANDE und allen Mitarbeitern des SV ENGE-SANDE oder wer sonst für den SV ENGE-SANDE tätig ist, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem SV ENGE-SANDE hinaus.

§ 26 Vereinsordnungen

  1. Der SV ENGE-SANDE gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Ordnungen können je nach Bedarf für Bereiche und Aufgabengebiete des SV ENGE-SANDE erlassen werden. Dazu gehören u. a.:
    1. Geschäftsordnung für die Organe des SV ENGE-SANDE
    2. Finanzordnung
    3. Beitragsordnung
    4. Ehrenratsordnung
    5. Ehrenordnung
    6. Spartenordnung
    7. Jugendordnung

 

  1. Die Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern des SV ENGE-SANDE auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 27 Haftungsausschluss

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 28 Kassenprüfung

  1. Zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens alle zwei Jahre die Geschäftsführung des Vorstandes darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, ordentlich in die Bücher des SV ENGE-SANDE eingeflossen sind und mit den Vorgaben und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Organe in Einklang stehen.
  2. Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Kassenwartes nehmen. Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind mit dem Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, zu besprechen. Die Kassenprüfer dürfen keinem weiteren Wahlamt im SV ENGE-SANDE angehören und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Während der Mitgliederversammlung haben sie ihren Kassenprüfbericht bekannt zu geben.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt im ersten und zweiten Wahljahr jeweils einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofortige Wiederwahl ist zulässig.  

 

§ 29 Vereinseigentum

  1. Grundstücke und andere Vermögensgegenstände des SV ENGE-SANDE dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken dienen.
  2. Mit allen dem SV ENGE-SANDE gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen.

     

VI. Schlussbestimmungen

§ 30 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des SV ENGE-SANDE kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung des SV ENGE-SANDE kann vom Vorstand oder von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder gestellt werden, wenn dieser Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und unterzeichnet worden ist.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 31 Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des SV ENGE-SANDE oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des SV ENGE-SANDE an die Gemeinde Enge-Sande, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, mit der Maßgabe diese Mittel dem Breitensport wieder zur Verfügung zu stellen.

§ 32 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Mitgliederversammlung am 27.02.2014 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

 

Enge-Sande, 27.02.2014

 

 

 

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 25.02.2016 in Kraft.

Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 27.02.2014.

 

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 25.02.2016

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 23.02.2018 in Kraft.

Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 25.02.2016

 

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 23.02.2018

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